Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hier gibt es unsere vollständigen AGB auch zum Download.
§1. Allgemeines
Maßgeblich für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote sind die folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Mit
Bestellung der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter
Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Liefer- und Zahlungsbedingungen des
Bestellers, die von nachstehenden Bedingungen abweichen oder diesen widersprechen, gelten nur, wenn wir diese
ausdrücklich schriftlich bestätigen.
Wir behalten uns vor, die Bestimmungen zu ändern.
§2. Angebot und Abschluss
Unsere Angebote gelten, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart sind, als freibleibend und unverbindlich, Irrtum vorbehalten.
Ein Angebot gilt, soweit nicht anders vereinbart, für 12 Wochen.
Alle Bestellungen bedürfen der Prüfung durch uns und unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Kaufvertrag kommt erst
mit dieser Auftragsbestätigung, deren Inhalt ausschließlich maßgebend ist, zustande. Mündliche, telefonische und sonstige
Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich schriftlich bestätigt werden.
Die zur Anfrage oder dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts -und Maßangaben sowie
sonstige technische Daten und bezuggenommene DIN-, VDE-, ISO- oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen
und Muster sind angestrebte, keine zugesicherten Eigenschaften.
§3. Preise
Wir berechnen die am Tage der Lieferung gültigen Preise zzgl. der Mehrwertsteuer bei Lieferungen im Inland. Sämtliche Preise
gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Versand und Versicherungsspesen.
§4. Liefertermine
Angebotene Lieferfristen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen
bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der
Lieferant nicht zu vertreten hat, soweit diese nachweislich auf die Lieferungen des Vertragsgegenstandes von erheblichem
Einfluss sind.
Teillieferungen sind in zumutbaren Umfang zulässig. Ist die Merkutec GmbH & Co.KG mit ihren Leistungen in Verzug, so ist
eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Eine Zahlung von Schadens- oder Verzugsentschädigungen durch Merkutec GmbH & Co.KG ist ausgeschlossen.
Diese Einschränkung gilt nicht, soweit der Lieferant in Fällen der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes zwingend haftet.
Die Rechnungsbeträge sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto oder nach 30 Tagen netto
zahlbar.
Bei Handelsgeschäften sind ab Fälligkeit der Rechnung vom Käufer Zinsen gemäß § 352, 353 HGB zu zahlen.
Es bedarf hierzu keiner Inverzugstellung.
Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des Käufers im Zeitraum zwischen Zugang der Auftragsbestätigung und der Lieferung, oder wird dem Lieferanten nachträglich bekannt, dass gegen die Zahlungsfähigkeit des Käufers begründete
Bedenken bestehen, so ist er berechtigt:
a. Zahlung vor Eintritt des vereinbarten Zahlungstermins zu verlangen.
b. Ausstehende Lieferungen zurückzubehalten.
c. Vom Vertrag unter Aufrechterhaltung eventueller Schadensersatzansprüche zurückzutreten.
d. Bei hereingenommenen Wechseln die Zahlung vor Beendigung der Laufzeit zu verlangen.
Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Ansprüche ist nicht statthaft.
§6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem
Rechtsgrund, einschließlich des Guthabensaldos aus laufender Rechnung unser Eigentum.
Der Käufer ist, jederzeit widerruflich, berechtigt unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen die Waren im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.
Soweit die Ware vom Käufer weiterverarbeitet oder umgebildet wird, gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und
erwerben das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Der Verarbeiter ist nur Verwahrer.
Wen die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet wird, erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen.
Die Ware darf nur im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur dann veräußert werden, wenn
Forderungen aus Weiterverkäufen nicht vorher an Dritte abgetreten sind. Die dem Verkäufer aus der Weiterveräußerung
zustehenden Forderungen gelten mit Abschluss des Kaufvertrages mit uns als an uns abgetreten und zwar auch insoweit, als
unsere Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet ist. In diesem Falle dienen die abgetretenen
Forderungen zu unserer Sicherung nur in der Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Wir werden die
abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist
aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen, als ihm von uns
keine Anweisung erteilt wird. Die von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen
fällig sind.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Der
Käufer hat uns etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf die abgetretene
Forderungen sofort mitzuteilen.
Wir verpflichten uns, die abgetretenen Forderungen nach unserer Wahl freizugeben, soweit sie unsere zu sichernden
Forderungen um mehr als 25% übersteigen uns sie aus voll bezahlten Lieferungen herrühren.
Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und
sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach
Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie
die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das
Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
§7. Versand, Gefahrenübergang, Versicherung
Der Versand erfolgt ab unserer Fertigungsstätte in Deutschland auf Kosten und Gefahr des Kunden. Transportmittel und –
wege, die wir im Auftrag des Kunden bestellen, werden mangels besonderer schriftlicher Weisung unserer Wahl überlassen.
Für die Auswahl des günstigsten Versandweges übernehmen wir keine Haftung. Eine Verpflichtung für die rechtzeitige
Beförderung übernehmen wir nach ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Beauftragung der Spedition nicht.
Versand und Beförderung der Ware erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht spätestens mit der
Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch
andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anfuhr übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge von
Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Teillieferungen sind zulässig.
Transportversicherung erfolgt durch uns bei schriftlicher Vereinbarung und auf Kosten des Bestellers.
Im Schadenfalle ist uns unverzüglich am Tag des Wareneingangs ein einwandfreier Nachweis über den Transportschaden zu
erbringen.
Bei unwesentlichen Mängeln wird der Besteller die Kaufsache unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte trotzdem
abnehmen.
§8. Beanstandungen, Gewährleistungen
Wir stehen dafür ein, dass bei den gelieferten Waren die Spezifikationen laut Auftragsbestätigung eingehalten werden. Wir
haften dagegen nicht für Mängel, die dadurch entstanden sind, dass der Liefergegenstand anderem Zweck zugeführt wurde,
als vom Kunden bei Abschluss des Vertrages angegeben wurde, ebenso wenig für Mängel, die dadurch entstanden sind, dass
der Kunde den Liefergegenstand entgegen unseren technischen Richtlinien verwendete.
Mängelrügen und Beanstandungen müssen am Tag des Eingangs des Liefergegenstandes am Bestimmungsort gegenüber uns
schriftlich vorgebracht werden. Für Mängelrügen ist vom Kunden zusätzlich die Auftragsnummer und ein Test- oder
Fehlerprotokoll mit Bild mitzuteilen. Die schriftliche Rüge offensichtlicher Mängel der Lieferung ist ausgeschlossen, wenn sie
nicht innerhalb von 1 Tag nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort bei uns eingegangen ist.
Unsere Gewährleistungsverpflichtung erfüllen wir ausschließlich dadurch, dass wir nach unserer Wahl die Ware ausbessern
oder neu liefern, die sich nach Gefahrübergang nachweislich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes –
insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in
deren Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellt. Eine Gewährleistungspflicht setzt weiter voraus, dass der
Kunde die beanstandete Ware nach Erhalt unserer schriftlichen Ermächtigung frei an uns zurückschickt.
Rapid Prototyping Bauteile sind nicht zeitstabil! Daher beträgt die Gewährleistung für unsere Arbeitsleistung und unsere
Produkte 2 Wochen. Danach erlischt auch ein Anspruch an Nachbesserung.
Im Rapid Prototyping und bei Abgußteilen sind größere Maßabweichungen durch Bauart oder Verzug möglich. Die Abnahme
erfolgt bei größeren Maßabweichungen auch dann, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf diese Maße als Bedingung des
Auftrages hinweist. Wir haften nicht für Schäden, die aus fehlerhaften Daten des Kunden resultieren.
Die von uns ausgelieferten Teile haben folgende Eigenschaften, für die wir nicht haften und keine Gewährleistung geben:
Verformung unter Temperatur, Verformung durch falsche und unsachgemäße Lagerung, Änderung der Form und Festigkeit
innerhalb 1-3 Wochen nach Herstellung trotz idealer Bedingungen, unbekanntes Verhalten durch chemische oder
physikalische Eigenschaften oder Bedingungen und deren Einflüsse.
Nach der Abnahme des Bauteils verpflichtet sich der Kunde wegen der sensiblen Bauteilebeschaffenheit innerhalb eines
Tages etwaige Mängel anzuzeigen.
Messprotokolle werden gegen Berechnung dann erstellt, wenn der Besteller Referenzmaße angibt und diese entsprechend
markiert. Zulässige Maßabweichungen unserer Teile orientieren sich an der DIN-Norm 16901 Toleranzen für Kunststoff-
Formteile Allgemeintoleranzen. Diese Toleranzen sind angestrebte, keine zugesicherten Werte!
Für fehlerhafte Messungen und Prüfungen oder fehlerhaft Mess- und Prüfergebnisse oder für die bei der Durchführung von
Untersuchungen von uns verursachten Schäden haften wir, soweit gesetzlich zulässig, nur im Rahmen von Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt haben, ist unsere Ersatzpflicht auch für Sach- und
Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Haftplichtversicherung beschränkt.
Erhebt der Auftraggeber gegen die von uns ermittelten Ergebnisse innerhalb von vier Wochen Einwendungen, so wird das
Ergebnis von uns überprüft. Bestätigt die Überprüfung das vorher von uns ermittelte Ergebnis, so hat der Auftraggeber die
Kosten zu tragen.
Der Kunde hat ein Rücktrittrecht vom Vertrag nur dann, wenn wir eine gesetzte angemessene Frist die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung hinsichtlich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Geschäftsbedingungen fruchtlos
verstreichen ließen. Das gleiche gilt, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist oder auf unserer Seite ein
Unvermögen vorliegt. Wenn dagegen der Mangel die Qualität der Kaufsache nur unerheblich beeinträchtigt, wenn
Eigenschaften und Qualitätsdaten nicht vollständig erreicht werden, kann der Kunde nur eine angemessene Minderung des
Kaufpreises verlangen.
Ein Anspruch auf Gewährleistung besteht nicht an solchen Waren, welche vom Kunden ohne unsere Zustimmung geändert
wurden, wenn ungeeignete Hilfsmittel benutzt wurden, wenn natürliche Abnutzung vorliegt, wenn fehlerhaft oder nachlässig
behandelt wurde.
Eine Haftung für weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, gleich uns welchem Rechtsgrund (z.B.
Verschulden bei Vertragsschluss, positive Forderungsverletzung, Verletzung von vertraglichen Pflichten (o.ä.), Ansprüche auf
Ersatz eines mittelbaren Schadens, Ersatz entgangenen Gewinns und aus unerlaubten Handlung sind ausgeschlossen, es sei
denn, wir haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
In jedem Fall ist die Verpflichtung zum Schadenersatz aus allen rechtlichen Gesichtspunkten beschränkt auf den Ersatz des
kausalen Schadens.
Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns verjähren in 6 Monaten.
§9. Werkzeuge und Einrichtungen, Daten
Werkzeuge, Einrichtungen, Formen, Hilfswerkzeuge, Silikonformen und Ähnliches bleiben, wenn nicht anderes vereinbart,
Eigentum und in Besitz der Merkutec GmbH & Co.KG. Sie werden nach Auftragsabwicklungen 6 Monate kostenfrei gelagert,
danach ohne weiteres entsorgt. Kundendaten (CAD-Daten und ähnliches) werden 6 Monate nach Auftragsabwicklung ohne
weiteres gelöscht, soweit keine anderen gesetzlichen Bestimmungen vorliegen.
Betriebsmittel, die Kunden beigestellt werden, sind nicht versichert.
Der Nutzer erklärt sich damit einverstanden, dass wir seine Daten, soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des
Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, speichern und verwerten.
§10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen und als Gerichtstand für alle Streitigkeiten gilt der für den Sitz der
Merkutec GmbH & Co.KG zuständige Gerichtsstand. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.
Auf alle durch den Kaufvertrag begründeten Rechtsverhältnisse findet ausschließlich das deutsche Recht Anwendung.
§11. Nichtigkeit einzelner Klausen, Ausländisches Recht
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt
die Wirkung der übrigen Bestimmungen unberührt.
Falls einzelne Bestimmungen bei Verkäufen ins Ausland nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig sind,
es aber gestattet ist, sich andere Rechte vorzubehalten, so sind wir befugt, alle diese Rechte auszuüben.
Sollten in einzelnen Ländern Bestimmungen bestehen, das Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen nur mit der
ausdrücklichen Anerkennung des Käufers wirksam werden, ist der Käufer verpflichtet, uns nach Erhalt dieser Bedingungen
seine schriftliche Anerkennung zukommen zu lassen.
Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere AGB, andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen
nicht ausdrücklich widersprechen.